Gründungsprotokoll
Am Dienstag den 16. April 2013 um 18 Uhr kamen im Anno 1610 in der Schlägertwiete 5a in Lüneburg etwa 10 Personen zusammen um die Gründung des Vereines “im Feld” zu beschließen.Herr Maciek Rajca und Frau Carola Keitel begrüßten die Erschienenen und erläuterten den Sinn der Gründung. Herr Rajca übernahm nach Aufforderung die Versammlungsleitung, Frau Toebelmann die Protokollführung. Frau Toebelmann stellte die für eine Vereinsgründung erforderliche Tagesordnungspunkte vor, nämlich Diskussion über Gründung und Satzung, Beschlussfassung über die Satzung und die Gründung, Vorstandswahl, Festlegung des Mitgliedbeitrages und Wahl des Kassenprüfers. Nach Diskussion wurde der Name des Vereins festgelegt, wie auch der Zweck, so wie er aus der beigefügten Satzung ersichtlich ist. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins wurde kurz diskutiert. Alle Anwesenden stimmten geheim durch Stimmzettel der Gründung des Vereins, seinem Namen und der Satzung zu. Herr Rajca wurde gebeten, die Leitung der Vorstandswahl zu übernehmen. Er erklärte sich hierzu bereit. Alle Anwesenden erklärten sich einverstanden mit der Abstimmung per offenem Handzeichen. Für die 1. Vorsitzende des Vorstandes wurde vorgeschlagen Frau Daniela Toebelmann. Für die 2. Vorsitzende wurde Frau Carola Keitel vorgeschlagen. Für den weiteren Vorstand wurde Herr Maciek Rajca als Schriftführer und für den Posten des Kassenwart Herr Hermann Keitel vorgeschlagen. Die Abstimmung wurde einzeln per Handzeichen durchgeführt und es wurden jeweils 9 Ja-Stimmen, keine Gegenstimme und je eine Enthaltung festgestellt. Die Gewählten erklärten jeweils einzeln und für sich, dass sie die Wahl annehmen. Der Vorstand schlug einen Mitgliedsbeitrag von € 2,- je Monat vor. Alle Anwesenden stimmten diesem Vorschlag durch Handzeichen zu. Der Vorstand schlug vor, Frau Ursula Klöcker zur Vereinskassenverwalterin zu wählen. Alle Anwesenden stimmten diesem Vorschlag durch Handzeichen zu. Frau Ursula Klöcker nahm die Wahl zur Vereinskassenverwalterin an. Die Vorsitzende schloß die Versammlung um 20 Uhr.
Daniela Toebelmann Maciek Rajca
Protokollführerin Versammlungsleiter
Satzung des Vereins “im Feld e.V.”
§ 1 Name,Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Name des Vereins lautet “im Feld”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2)Er hat seinen Hauptsitz in Lüneburg. Der Verein wurde am 16.04.2013 errichtet
(3)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins soll es sein, die BesucherInnen der unterschiedlichen Projekte des Vereins den kreativen Impulsen der eingeladenen Künstler folgen zu lassen. Den Extrakt des Austausches des Künstlers mit der Stadt sollen die BesucherInnen in leerstehenden Räumen, Flächen und in der Stadt selbst vorfinden. Hiermit wollen wir das Arbeiten der KünstlerInnen, sowie die unterschiedlichen Sichtweisen auf die Stadt für BewohnerInnen und BesucherInnen öffnen. Verwiesene, vergessene oder vernachlässigte Orte sollen so in den Fokus der Aufmerksamkeit rücken.
Darüber hinaus verfolgt der Verein den Zweck durch das Einbeziehen von BewohnerInnen, BesucherInnen, sowie Geschäftsleuten aus den verschiedensten Bereichen einer Stadt durch die KünstlerInnen, eine ganz eigene Art der Vernetzung entstehen zu lassen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Projekte und Ausstellungen. Dies schließt auch die kooperative Zusammenarbeit und gemeinsame Durchführung von Projekten mit Städten und Gemeinden bei kreis- oder grenzüberschreitenden Aktivitäten im kulturellen Bereich mit ein.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und kann ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur möglich unter der Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, in getrennten Wahlgängen, auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen den Mitgliedern gemeinsam mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sein.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen,
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, nach Tilgung etwaiger Verbindlichkeiten, an die Stadt Lüneburg, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der gemeinnützigen Kunstförderung zu verwenden hat, sofern die Mitglieder-versammlung keine anders lautende Entscheidung trifft.
§ 16 Inkrafttreten
(1) vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. April 2013 in Lüneburg errichtet und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Lüneburg, den 16. April 2013
1. Vorsitzende 2.Vorsitzende Kassierer
Daniela Töbelmann Carola Keitel Hermann Keitel
Kontakt:
ÖFFNUNGSZEITEN
Die Öffnungszeiten sind abhängig von den jeweiligen Ausstellungsorten und werden in den jeweiligen Ankündigungen bekannt gegeben.
VORSTAND
Daniela Toebelmann (1. Vorsitzende)
Carola Keitel (2. Vorsitzende)
Hermann Keitel (Schatzmeister)
Maciek Rajca (Schriftführer)
zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungs-ergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 Entsprechend.